APIMONDIA Statuten
wie sie von der Generalversammlung am Montag, den 22. August 2005 in Dublin, Irland angenommen wurden
Art.1 - Name
Apimondia ist der Internationale Verband der
Bienenzüchtervereinigungen und anderer Organisationen, die auf dem Bereich der
Imkerei tätig sind.
Der Verband wurde 1949 in Amsterdam aufrgund von Beschlüssen anlässlich des XIII
Internationalen Bienenzüchter Kongresses gegründet und versteht sich als
Nachfolger des 1895 gegründeten Internationalen Bienenzüchter Kongress'
Sekretariats. Seine Dauer ist zeitlich unbegrenzt.
Seine Aktivitäten beruhen auf den hier nachfolgend angeführten
Verbandsregelungen:
Art. 2 - Büros
Die Apimondia Büros befinden sich in Rom, Italien.
Diese können durch einen Beschluss der Generalversammlung jedoch anders wohin
verlegt werden.
Art. 3 - Ziele
Apimondia fördert weltweit die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche
Entwicklung der Imkerei sowie die Zusammenarbeit von Bienenzüchtervereinigungen,
wissenschaftlichen Instituten und einzelner Imker, die weltweit mit der Imkerei
zu tun haben. Apimondia strebt auch die praktische Umsetzung all jener
Aktivitäten an, die zu einer verbesserten Imkerpraxis beitragen und die - aus
der Imkerei entstehenden - Produkte profitbringend machen.
Art. 4 -
Erreichen der Ziele
Die Regelungen (Bylaws) und Guidelines bestimmen die zu erfüllenden Pflichten,
damit die gesetzten Ziele erreicht werden können.
Übereinstimmend mit ihren Zielen, richtete Apimondia die Stiftung FIITEA in
Rumänien ein.
Art. 5 -
Apimondia Mitglieder
Vollmitglied kann jeder Verband / jede Organisation weltweit sein, der / die im
Interesse der Imker und der Imkerei tätig ist und der / die, die Ziele der
Apimondia teilt, unter ausdrücklichem Wunsch, der Apimondia beitreten zu wollen.
Jedes Vollmitglied erhält bei der Generalversammlung eine gewisse Anzahl an
Stimmen, die aufgrund der zugehörigen Mitglieder und Bienenstöcke berechnet
wird, wie aus der nachfolgend aufgeführten Tabelle hervorgeht:
|
Mitglieder |
0-50 |
5,001-15,000 |
15,001-30,000 |
30,001-100,000 |
mehr als 100,000 |
|
Bienenvölker |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
100,001- 300,000 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
300,001-900,000 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
900,001 –2,700,000 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
mehr als 2.700.000 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
Assoziierte Mitglieder – dazu zählen Körper, Institute
oder Labors, die wissenschaftliche Studien und Untersuchungen auf dem Gebiet der
Imkerei anstellen, und / oder mit der Imkerei zusammenhängende Themen behandeln.
Assoziierte Mitglieder erhalten bei der Generalversammlung eine Stimme.
Einzelmitglieder – sind einzelne Leute mit einem aufrichtigen Interesse an der
Imkerei und Institutionen mit wirtschaftlichen Zielen auf dem Bereich der
Produktion und des Handels mit Imkereiprodukten oder in Verbindung mit der
Herstellung und des Verkaufes von technischer Ausrüstung, unter ausdrücklichem
Wunsch mit der Apimondia kooperieren zu wollen. Einzelmitglieder haben bei der
Generalversammlung kein Wahlrecht.
Der Beitritt zur Apimondia verpflichtet alle Mitglieder zur Einhaltung folgender
Regeln:
Einhaltung der Statuten, der Bylaws, der Guidelines and der Beschlüsse, die die Apimondia und ihre Rechtskörper übereinstimmend mit den Artikel der Statuten festgelegt haben.
Vermeidung von jeglicher Initiative, die den Zielen der Apimondia und den Beschlüssen der Apimondia Rechtskörper widerspricht.
Art. 6 -
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Informationen und Nachrichten über die Apimondia
zu bekommen, welche in den Verbandsmitteilungen oder in anderen Publikationen
erscheinen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, eigene Leute zur Wahl eines
ausgeschriebenen Apimondia-Postens vorzuschlagen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, den entsprechenden wissenschaftlichen
Kommissionen, Artikel zur Veröffentlichung anläßlich von Kongressen, Symposien
und Publikationen, einzureichen. Die Kommissionen treffen anschließend die
Auswahl und die endgültige bindende Entscheidung.
Alle Mitglieder und deren Vertreter haben das Recht, an Kongressen, Symposien
und anderen von Apimondia organisierten Veranstaltungen zu einem gemäßigten
Preis teilzunehmen.
Art. 7 -
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Jahres zu bezahlen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist den Satzungen (Bylaws) zu entnehmen.
Im Falle einer verspäteten Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, wird der Ausschuß
berechtigt, das betreffende Mitglied seiner Rechte zu entheben, solange es
seiner Verbindlichkeiten nicht nachkommt.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ideen der Apimondia zu pflegen und zu
verbreiten, aktiv deren Verbreitung zu fördern, Informationsmaterial zu
verteilen sowie der Apimondia Neuigkeiten, Informationen und Vorschläge, die zur
Verbesserung beitragen sollen, mitzuteilen.
Alle Mitglieder sind weiters verpflichtet, dem Generalsekretär unverzüglich eine
eventuelle Änderung der ernannten Vertretern des Mitgliedsvereins
bekanntzugeben. Sollte der betroffene Mitgliedsverein das unterlassen haben, so
betrachtet die Apimondia weiterhin die erstgenannte Person als rechtsgültigen
Vertreter des Vereins.
Art. 8 -
Auslaufen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedsschaft endet:
Durch Rücktritt: die Rücktrittserklärung muß von dem beauftragten Vertreter des Mitgliedsvereins unterschrieben, an den Apimondia Generalsekretär - per eingeschriebenem Brief - geschickt werden und zwar drei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres.
Durch Nichtbezahlen des jährlichen Mitgliedsbeitrages innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit (Art. 7 Paragraph 1).
Durch Sperren des Mitglieds mittels Beschluß der Generalversammlung, weil das Mitglied gegen die Vereinsstatuten oder gegen die von der Apimondia Körperschaft erlassenen Beschlüsse verstoßen hat.
Art. 9 - Apimondia
Körperschaft
Als Apimondia Körperschaft versteht sich:
die Generalversammlung
der Management Ausschuß
der Exekutivrat und
die sieben Ständigen Kommissionen.
Art. 10 - die
Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der wahlberechtigen
Mitgliedsvereinen (Art. 7).
Jeder Mitgliedsverein erhält eine Anzahl an Stimmen aufrgund der Zahl an
Mitgliedern, die der Verein vertritt, und aufgrund der Anzahl an Bienenvölkern,
die die eigenen Mitglieder besitzen.
Mitglieder ohne Stimmrecht (Art. 5) dürfen an der Generalversammlung und an den
Debatten und Diskussionen teilnehmen.
Art. 11 - Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung soll zweijährlich während des Internationalen
Apimondia Kongresses abgehalten werden.
Eine außergewöhnliche Generalversammlung kann abgehalten werden, sofern diese
von der Hälfte der Exekutivrat-Mitglieder oder von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder einberufen wird.
Die Generalversammlung soll vom Generalsekretär mindestens zwei Monate vor dem
festgesetzen Datum einberufen werden. Die Einberufung muß die Tagesordnung, den
Ort und den Zeitpunkt der Versammlung angeben. Sollte eine Anfrage um Änderung
der Vereinsstatuten vorliegen, so muß die Einberufung Vorschläge zu dem
entsprechenden Artikel, der abgeändert werden soll, beinhalten. Sollte die
Generalversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden können, da Themen
anstehen, die eine rasche Abhandlung verlangen, so kann der Präsident oder der
Ausschuß eine Abstimmung per Post abhalten. Die Resolution wird dann angenommen,
wenn innerhalb des festgesetzten Zeitraumes, Dreiviertel aller Mitglieder zu
Gunsten der Resolution abgestimmt haben.
Art. 12 Quorum (beschlußfähige Mitgliederzahl)
und Verfahren für die Generalversammlung
Die Generalversammlung erreicht das Quorum, wenn ihre Mitglieder, die ein
Drittel der gesamten Stimmen vertreten, anwesend sind und wenn die Vertreter mit
einer Zweidrittel Mehrheit bestätigen, daß die Einberufung zur
Generalversammlung gemäß der Vereinsstatuten und rechtzeitig erfolgt ist.
Der Apimondia Präsident, oder in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident, ist
Vorsitzender/e der Generalversammlung. Sollten beide abwesend sein, so wählen
die Mitglieder aus den Reihen des Exekutivrats den/die Vorsitzenden/e. Die
Resolutionen werden von der Generalversammlung mit einer einfachen Mehrheit der
vorhandenen Stimmen angenommen.
Jede Änderung der Vereinsstatuten bedarf einer Zweidrittel Mehrheit.
Änderungen der Satzungen (Bylaws) bedürfen einer einfachen Mehrheit.
Die Abwicklung der Apimondia, die Verlegung ihres Vermögens, die Ernennung des
Liquidators and die Bestimmung seiner/ihrer Macht erfordern die Dreiviertel
Mehrheit.
Das Wahlverfahren wird von der Generalversammlung durch einfache Mehrheit
bestimmt.
Das Versammlungsprotokoll soll den Mitgliedern vom Generalsekretär ausgehändigt
werden.
Art. 13 - Macht der Generalversammlung
Die Generalversammlung trägt die Verantwortung für:
Die Bestimmung der Apimondia Aktivitäten besonders unter Berücksichtigung von wichtigen. Merkmalen der Mission und deren Zielen sowie das Durchbringen von Richtlinien und die Annahme der Berichte über die diversen Aktivitäten der Vereinskörperschaften;
Die Wahl des Austragungsortes der zukünftigen Apimondia Kongresse;
Die Wahl des Exekutivrates;
Die Wahl der Präsidenten der Ständigen Kommissionen;
Das Vermerken der Ernennung der Rechnungsprüfer;
Das Vermerken der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder (Art.22);
Die Annahme neuer Mitglieder (Art.5);
Das Widerrufen der Mitgliederschaft (Art.8);
Die Bewilligung des Budgets und des Finanzberichtes;
Die Annahme der Satzungen (Bylaws) inklusive der Mitgliedsbeiträge;
Die Bewilligung von Kooperation mit anderen Organisationen;
Die Bewilligung des Standortes der Apimondia Büros;
Die Bewilligung von Änderungen an der Vereinsstatuten;
Die Abwicklung der Apimondia, die Verwendung ihres Vermögens and die Ernennung des Liquidators sowie;
Die Annahme der Resolutionen, sodaß diese erfüllt werden.
Art. 14 - Der
Exekutivrat
Der Exekutivrat besteht aus:
den Mitgliedern des Management Ausschusses und
den sieben Präsidenten der Ständigen Kommissionen.
Alle Mitglieder des Exekutivrates sollen für vier Jahre
ernannt und können wiedergewählt werden. Die Hälfte aller Posten, soll während
jeder ordentlichen Generalversammlung zur Wiederbestellung vorgebracht werden.
Die Voraussetzung zur Wahl ist spezifisches Können, sodaß die Pflichten des
Amtes erfüllt werden können, sowie eine persönliche Verpflichtung, das tun zu
wollen.
Die Mitglieder des Exekutivrates sollen ihre Funktionen ehrenamtlich ausüben.
Erstattung und Bezahlung der Reisekosten kann erfolgen, sofern es die Mittel
erlauben.
Art. 15 - Einberufung des Exekutivrates
Der Exekutivrat soll jährlich vom Präsidenten oder vom Generalsekretär
einberufen werden und soll zumindest vor jeder Generalversammlung
zusammentreffen.
Er kann ebenfalls auf schriftliche Anfrage hin, von mindestens einem Drittel
seiner Mitglieder, einberufen werden.
Die Einberufung muß zwei Monate vor dem festgesetzen Zeitpunkt erfolgen und
inkludiert das Tagesgeschehen, den Ort, das Datum und den Zeitpunkt des
Treffens.
Der Exekutivrat erreicht das Quorum (die beschlußfähige Mitgliederzahl), wenn
ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Entscheidungen des Exekutivrates werden durch einfachen Mehrheitsbeschluß
getroffen. Im Falle einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten
ausschlaggebend. Das Sitzungssprotokoll soll prompt veröffentlicht werden.
Art. 16 - Aufgaben des Exekutivrates
Die Aufgaben des Exekutivrates sind folgende:
all jene institutionellen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich anderer Körperschaften fallen;
die Durchführung, sofern möglich, der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse, insofern als diese nicht der Verantwortung des Managment Ausschusses unterliegen;
das Treffen von Entscheidungen bezüglich aller allgemeinen Themen, die für Imker von Interesse sind und auf dem Arbeitsprogramm basieren, das Einreichen seitens der Kommissionen von Vorschlägen sowie die Grundsätze und Richtlinien, die von der Generalversammlung festgelegt wurden;
die Bestimmung der (Voll)Macht des Präsidenten und des Generalsekretärs;
die Festlegung der Hauptthemen der Apimondia Kongresse;
Vorschläge für die Präsidenten der Ständigen Kommissionen und
Entscheidungen über die Richtlinien zu treffen, insofern als das nicht der Verantwortung der Generalversammlung unterliegt.
Art. 17 - Der
Management Ausschuß
Der Management Ausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und
dem Generalsekretär. Er soll dann zusammentreffen, wenn einer seiner Mitglieder
es für nötig hält. Die Einberufung soll das Tagesgeschehen beinhalten und soll
mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen.
Art. 18 - Der Präsident
Der Präsident oder - in seiner/ihrer Abwesenheit - der Vize-Präsident oder der
Generalsekretär soll die Apimondia mit Respekt den Mitgliedern und Dritten
gegenüber vertreten.
Der Präsident soll bei allen Treffen den Vorsitz übernehmen; ist er verhindert,
so soll er/sie vom Vize-Präsidenten oder dem Generalsekretär vertreten werden.
Im Falle daß der Generalsekretär oder die anderen Mitglieder des Exekutivrates
nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen, so muß der Präsident die
Verantwortung übernehmen.
Im Falle daß der Generalsekretär nicht imstande ist, seine Pflichten zu
erfüllen, so hat der Präsident das Recht und die Pflicht über die Bankkonten und
das Apimondia Vermögen und die Finanzen zu verfügen.
Art. 19 - Der Vizepräsident und der
Generalsekretär
Der Vizepräsident vertritt die Apimondia als rechtsmäßiger Stellvertreter ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Präsident ihn/sie zu diesem Amt ernennt.
Der Vizepräsident ist dafür verantwortlich und garantiert, daß die Apimondia
Aktivitäten innerhalb der Bestimmungen der Statuten ausgeführt werden.
Der Vizepräsident ist für die Überwachung des Finanzmanagements der Apimondia
Bankoperationen und des Apimondia Vermögens verantwortlich.
Der Generalsekretär ist für das Sekretariat und andere institutionelle
Aktivitäten zuständig.
Er/Sie ist verantwortlich für den Umgang der Apimondia Finanzen; er/sie ist
ebenso für das Budget als auch für den Finanzbericht verantwortlich. Er/Sie soll
das Inventar des Apimondia Vermögens auf dem aktuellen Stand halten.
Art. 20 - Die ständigen Kommissionen
Zu den ständigen Kommissionen zählen:
die Kommission für Apitherapie;
die Kommission für Bienenbiologie;
die Kommission für Bienenökonomie;
die Kommission für rurale Entwicklung;
die Kommission für Imkertechnik und -ausrüstung;
die Kommission für Bienengesundheit;
die Kommission für Bestäubung und Bienenflora.
Der Zweck der ständigen Kommissionen ist das Studieren
aller materiellen Fragen betreffend der relevanten Aufgabengebiete, sodaß die in
Art. 3 angeführten Ziele, erreicht werden können. Der Exekutivrat kann
Arbeitsgruppen bilden, die den Kommissionen in verschiedenen Bereichen
Ratschläge erteilen oder er läßt zwei oder mehr Kommissionen zu einer
Arbeitsgruppe zusammenschließen, die dann ein bestimmtes Thema bearbeitet. Die
Ständigen Kommissionen sollen die Spezialisten-Tagungen auf den Apimondia
Kongressen vorbereiten und außerdem die zu vortragenden Berichte auswählen.
Die ständigen Kommissionen sind verantwortlich für den wissenschaftlichen Inhalt
der offiziellen digitalen APIACTA Version.
Die ständigen Kommissionen sollen, - zusätzlich zu den von der
Generalversammlung gewählten Präsidenten-, drei oder mehr erfahrene Mitglieder
einschließen, die von den jeweiligen Kommissions-Präsidenten ernannt und vom
Ausschuß berufen worden sind.
Art. 21 - Rechnungsprüfer
Diese Körperschaft hat die Aufgabe, die ökonomischen und gesetzlichen Aspekte
des Managements zu überwachen. Die Berichte sind vom Generalsekretär und dem
Vizepräsidenten schriftlich an die Generalversammlung zu richten.
Die Rechnungsprüfer werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Sie können
wiederernannt werden.
Art. 22 - Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder
Auf Anfrage des Exekutivrates hin, kann die Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit einen ehemaligen Apimondia-Präsidenten oder ein Mitglied des
Exekutivrates zum Ehrenpräsidenten ernennen, sofern dieser der Apimondia
Verdienste erwiesen hat.
Die Generalversammlung oder der Exekutivrat kann den Ehrenpräsidenten mit
wichtigen repräsentativen oder eigenmächtigen Aufgaben betrauen oder ihn/sie als
Berater/in im Falle von auftretenden Problemen innerhalb der Mitgliedsvereine
(oder mit den Mitgliedsvereinen) hinzuziehen.
Die Präsidenten der Apimondia Kongresse sind Ehrenmitglieder der Apimondia.
Auf Vorschlag des Exekutivrates hin, kann die Generalversammlung Imker,
prominente Wissenschafter oder verdienstvolle Funktionäre der Apimondia
Einrichtungen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Ehrenpräsident ist der Dekan aller Ehrenmitglieder.
Die Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsschaftsgebühren befreit.
Art. 23 - Internationale Kongresse
Die Apimondia Kongresse sollen normalerweise alle zwei Jahre abgehalten werden.
Die Verantwortung für die Organisation und Ausführung der Kongresse trägt die
Apimondia sowie der entsprechende Mitgliedsverein des Landes, in dem der Kongreß
ausgetragen wird, übereinstimmend mit den Entscheidungen der Generalversammlung.
Die Apimondia Satzungen beinhalten Richtlinien, wie man um die Austragung eines
Apimondia Kongresses ansucht.
Der entsprechende Organisator muß die Anweisungen des Exekutivrates gemäß der
Apimondia Satzungen und des unterschriebenen Vertrages befolgen.
Art. 24 - Vermögen
Das Vermögen der Apimondia soll vom Managment Ausschuß gehandhabt werden.
Art. 25 - Budget und Management
Die Nachprüfung der Apimondia soll einmal im Kalenderjahr stattfinden; alle zwei
Jahre muß der Generalversammlung davon Bericht erstattet werden.
Art. 26 - Änderungen an den Apimondia Statuten
Bitten um Änderung an den Statuten können vom Management Ausschuß, vom
Exekutivrat sowie von den Mitgliedern mit einem gültigen Stimmrecht vorgebracht
werden. Und zwar sechs Monate vor der Generalversammlung, entweder an den
Präsidenten oder an den Generalsekretär. Der Generalsekretär ist verpflichtet,
den Mitgliedern mit einem gültigen Stimmrecht, das Ansuchen mindestens zwei
Monate vor der Generalversammlung vorzulegen.
Die Änderung an den Vereinsstatuten benötigt eine Zweidrittel-Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Art. 27 - Satzungen
Die Satzungen regeln die internen Aufgaben der Apimondia und ihrer
Körperschaften, die rechtsgültige Beziehung zu ihren Mitgliedern, die
Mitgliedsbeiträge, die Ausführung der Angelegenheiten, die Austragung der
Kongresse und Symposien, die Bezahlung und die Preislisten, die Beziehung der
Apimondia zu den Tochter-Institutionen und die Geschäftsordnung.
Art. 28 - Liquidierung
Im Falle daß der Verband liquidiert wird, muß die Generalversammlung über die
Vermögensverlegung zugunsten einer oder mehrerer internationalen Organisationen
entscheiden, mit denen die Apimondia in Verbindung steht und die somit die
Aktivitäten im Interesse der globalen Imkerei weiterführen kann / können.
Sollte die Generalversammlung - egal aus welchen Gründen - nicht in der
geplanten Abfolge abgehalten werden, so kann der Management Ausschuß, die
Änderungen an den Vereinsstatuten durch eine geschriebene Abstimmung vornehmen
lassen. Die Änderungen an den Vereinsstatuten müssen von Zweidrittel der
wählenden Mitgliedern beschlossen werden.
Art. 29 - Originaltext
Der verbindliche Text dieser Vereinsartikel soll in englischer Sprache verfasst
sein.
Er stellt die Ausgangsbasis für alle Bestimmungen, Diskussionen und
Interpretationen dar.
____________________________________________________________________________________________________________________________________________
Statut 1. Mitgliedsschaft und
Mitgliedsbeiträge
Vollmitglieder - sind Verbände und Organisationen aus allen Ländern, die im
Interesse der Imker und der Imkerei tätig sind und deren Tätigkeiten, mit den
Zielen der Apimondia übereinstimmen. Sie drücken schriftlich den Wunsch aus, der
Apimondia beitreten zu wollen.
Jedes Ansuchen um Mitgliedsschaft (mit einer Kopie der Statuten des ansuchenden
Vereins; einem Verzeichnis der vom Verein bevollmächtigten Personen, den Verein
zu vertreten; Information über die Zahl der Mitglieder und deren Bienenvölkern;
Anerkennungsattest oder Eintragung in ein öffentliches Register) muß dem
Generalsekretär zur Einsicht vorgelegt werden, der folglich, und ohne
Verzögerung, das Ansuchen wiederum dem Management Ausschuß vorzulegen hat.
Letzterer soll das Ansuchen gutachten und an die Generalversammlung
weiterleiten.
Vollmitglieder sind berechtigt, an der Generalversamlung der Apimondia
teilzunehmen, sie haben ein gültiges Stimmrecht, das von ihren offiziellen
Delegierten ausgeübt wird.
Assoziierte Mitglieder - werden von Körperschaften, Instituten und Labors
vertreten, die sich mit wissenschaftlichen Studien auf dem Gebiet der Imkerei
und damit in Zusammenhang stehenden Themen auseinandersetzen.
Das Ansuchen muß vom offiziellen Vertreter an den Exekutivrat gerichtet werden.
Die Bezeichnung, der Sitz, die Ziele, das Management und jede sachdienliche
Zusatzinformation muß dem Anliegen beigelegt werden.
Assoziierte Mitglieder sind berechtigt, von der Apimondia und deren
Sonderkörperschaften, jegliche Art von Unterstützung und Hilfe zu bekommen,
gemäß der Apimondia Statuten und der relevanten internen Regelungen.
Assoziierte Mitglieder werden bei der Apimondia Generalversammlung von einem
Einzelnen, mit einem gültigen Stimmrecht, vertreten.
Einzelmitglieder - sind Personen, die ein aufrichtiges Interesse an der
Bienenzucht haben oder Institutionen, die wirtschaftliche Ziele auf dem Gebiet
der Produktion und des Handels von Imkereiprodukten verfolgen sowie in
Zusammenhang mit der Erzeugung oder mit dem Einzelhandel von technischer
Ausrüstung stehen. Sofern diese Personen/Institutionen schriftlich den Wunsch
ausdrücken, der Apimondia beitreten zu wollen, können sie als Einzelmitglieder,
Teil der Apimondia werden.
Einzelmitglieder sind berechtigt, von der Apimondia und deren
Sonderkörperschaften, jegliche Art von Unterstützung und Hilfe zu bekommen. Sie
können dazu erwählt werden, innerhalb der Apimondia-Körperschaften Pflichten zu
erledigen, haben bei der Generalversammlung allerdings kein Stimmrecht.
Alle Teilnehmer an einem Apimondia Kongress erhalten für das Jahr danach die
Einzelmitgliedsschaft bei der Apimondia.
Mitgliedsbeiträge
a) Vollmitglieder
Jedes Vollmitglied muß bei der Aufnahme in die Apimondia eine Eintrittsgebühr
von €200 entrichten. Jedes Vollmitglied hat außerdem einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag von € wie folgt zu bezahlen:
|
Mitglieder |
0-5,000 |
5,001-15,000 |
15,001-30,000 |
30,001-100,000 |
Mehr als 100,000 |
|
Bienenvölker 0 – 100,000 |
150 |
300 |
450 |
600 |
750 |
|
100,001- 300,000 |
300 |
450 |
600 |
750 |
1000 |
|
300,001- 900,000 |
450 |
600 |
750 |
1,000 |
1,250 |
|
900,001 – 2,700,000 |
600 |
750 |
1,000 |
1,250 |
1,500 |
|
Mehr als 2,700,000 |
750 |
1,000 |
1,250 |
1,500 |
1,750 |
Zur Berechnung des jährlichen Mitgliedsbeitrages muß der
ansuchende Verband/die ansuchende Organisation auf Anfrage hin, der Apimondia
die Anzahl der von ihm/ihr vertretenden Mitglieder und deren Bienenvölkern
angeben.
Vereinigungen und Organisationen aus einem Entwicklungsland erhalten auf Anfrage
an den Exekutivrat, eine reduzierte Beitritts- und Mitgliedsgebühr.
b) Assoziierte Mitglieder
Jedes assoziierte Mitglied muß jährlich eine Mitgliedsgebühr entrichten, die vom
Exekutivrat festgesetzt wird, gemäß der Bedeutung des Institutes zum Zeitpunkt
des Ansuchens. Das Minimum des Beitrages entspricht der niedrigsten
Mitgliedsgebühr für Vollmitglieder und kann, wenn nötig, eventuell erhöht
werden.
c) Einzelmitglieder
Alle vollzahlenden Teilnehmer an einem Apimondia Kongress erhalten für das Jahr
danach die Einzelmitgliedsschaft bei der Apimondia. Alle anderen
Einzelmitglieder haben einen Jahresbeitrag von ¤50 zu entrichten.
Statut 2. Der Exekutivrat
Der Management Ausschuß
Der Präsident
Der Präsident oder in seiner/ihrer Abwesenheit, der Generalsekretär, ist vor den
Mitgliedern und Dritten, der gesetzliche Vertreter der Apimondia. Der Präsident
oder der Vizepräsident nehmen an allen Treffen teil.
Der Präsident muß gewisse Sonderpflichten zur Erfüllung der von der Apimondia
gesteckten Ziele übernehmen, sowie den von der Generalversammlung und vom
Exekutivrat gegebenen Anordnungen, folgen. Er/Sie ist der Koordinator der
Pflichten aller Mitglieder des Exekutivrates.
Der Präsident ist der Vorsitzende des Direktoren-Ausschusses in den zugehörigen
Institutionen. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär
sein Rücktrittsschreiben aushändigen.
Der Präsident muß den anderen Mitgliedern des Exekutivrates regelmäßig
Informationen zukommen lassen.
Im Falle daß, die anderen Mitglieder des Exekutivrates ihre Pflichten nicht
erfüllen können, so übernimmt diese der Präsident oder er überträgt diese auf
die anderen Mitglieder des Exekutivrates. Im Falle daß, der Generalsekretär
seine Pflichten nicht erfüllen kann, trägt der Präsident die Verantwortung für
deren Verwaltung. Er/Sie muß das Recht übernehmen, über die Apimondia Bankkonten
und das Apimondia Vermögen zuverfügen.
Der Vizepräsident
Statuten, Budget und Finanzen
Der Vizepräsident vertritt die Apimondia als ihr gesetzlicher Repräsentant von
dem Moment an, in dem der Präsident ihm/ihr dieses Amt überträgt.
Der Vizepräsident hat die Aufgabe zu überwachen, daß die Aktivitäten der
Apimondia gemäß der Statuten ausgeführt werden.
Der Vizepräsident ist verantwortlich für die Überwachung des Finanzmanagements
der Apimondia Bankoperationen und des Apimondia Vermögens.
Sollte der Präsident verhindert sein, seine Pflichten auszuüben, so muß der
Vizepräsident die Pflichten des Präsidenten übernehmen.
Der Generalsekretär
Management, Verwaltung, Kongresse, Symposien
Der Generalsekretär achtet auf die gute Organisation und das gute Management des
Büros und der ihm unterliegenden Bürostellen: er/sie zeichnet sich
verantwortlich für deren effizienten Ablauf.
Er/Sie unterbreitet dem Apimondia Präsident Vorschläge zu den Entscheidungen und
Maßregeln, die er/sie zum Erreichen der von den Statuten beschlossenen Zielen
und zum Durchführen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivrates
nützlich findet.
Das Management der Apimondia Finanzen fällt unter die Kompetenzen des
Generalsekretärs; er/sie ist ebenfalls für das Budget und den Finanzreport
verantwortlich. Er/Sie hält das Inventarregister des Apimondia Vermögens auf dem
aktuellen Stand.
Er/Sie garantiert, daß alle Apimondia Körperschaften zu den Meetings eingeladen
werden.
Der Generalsekretär entscheidet über die Aufnahme von neuen Einzelmitgliedern,
sofern diese darum angesucht haben.
Die Präsidenten der ständigen Kommissionen
Jeder Präsident einer ständigen Kommission ist für die Aktivitäten, die
innerhalb seines speziellen Aufgabengebietes ausgeübt werden, verantwortlich.
Der Präsident einer ständigen Kommission schlägt dem Exekutivrat gegebenenfalls
die Mitglieder seiner entsprechenden Kommission zur Wahl vor.
Jeder Präsidenten macht eine Aufstellung von der Mission, den Zielen und den
Aktivitäten, die sich seine Kommission gesetzt hat.
Jeder Präsident ist für die Planung seiner spezifischen Sitzungen bei den
Apimondia Kongressen verantwortlich.
Der Präsident einer Kommission schlägt Symposien, fachbezogene Konferenzen und
Publikationen vor und organisiert diese auch.
Die ständigen Kommissionen zeichnen sich für den wissenschaftlichen Inhalt der
offiziellen digitalen Apiacta Version verantwortlich.
Der Exekutivrat wählt unter den Präsidenten der ständigen Kommissionen den
wissenschaftlichen Redakteur der Apiacta aus.
Es gibt sieben ständige Kommissionen:
die Kommission für Apitherapie;
die Kommission für Bienenbiologie;
die Kommission für Bienenökonomie;
die Kommission für rurale Entwicklung;
die Kommission für Imkertechnik und -ausrüstung;
die Kommission für Bienengesundheit;
die Kommission für Bestäubung und Bienenflora.
Der Redakteur
Der Exekutivrat bestellt einen Redakteur der offiziellen digitalen APIACTA
Ausgabe.
Der Redakteur muß fließend Englisch sprechen und schreiben.
Der Redakteur ist der verwaltende Herausgeber der offiziellen englischen APIACTA
Ausgabe.
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