APIMONDIA Statuten

wie sie von der Generalversammlung am Montag, den 22. August 2005 in Dublin, Irland angenommen wurden

Art.1 - Name

Apimondia ist der Internationale Verband der Bienenzüchtervereinigungen und anderer Organisationen, die auf dem Bereich der Imkerei tätig sind.
Der Verband wurde 1949 in Amsterdam aufrgund von Beschlüssen anlässlich des XIII Internationalen Bienenzüchter Kongresses gegründet und versteht sich als Nachfolger des 1895 gegründeten Internationalen Bienenzüchter Kongress' Sekretariats. Seine Dauer ist zeitlich unbegrenzt.

Seine Aktivitäten beruhen auf den hier nachfolgend angeführten Verbandsregelungen:

Art. 2 - Büros

Die Apimondia Büros befinden sich in Rom, Italien.
Diese können durch einen Beschluss der Generalversammlung jedoch anders wohin verlegt werden.

Art. 3 - Ziele

Apimondia fördert weltweit die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der Imkerei sowie die Zusammenarbeit von Bienenzüchtervereinigungen, wissenschaftlichen Instituten und einzelner Imker, die weltweit mit der Imkerei zu tun haben. Apimondia strebt auch die praktische Umsetzung all jener Aktivitäten an, die zu einer verbesserten Imkerpraxis beitragen und die - aus der Imkerei entstehenden - Produkte profitbringend machen.

Art. 4 - Erreichen der Ziele

Die Regelungen (Bylaws) und Guidelines bestimmen die zu erfüllenden Pflichten, damit die gesetzten Ziele erreicht werden können.

Übereinstimmend mit ihren Zielen, richtete Apimondia die Stiftung FIITEA in Rumänien ein.

Art. 5 - Apimondia Mitglieder

Vollmitglied kann jeder Verband / jede Organisation weltweit sein, der / die im Interesse der Imker und der Imkerei tätig ist und der / die, die Ziele der Apimondia teilt, unter ausdrücklichem Wunsch, der Apimondia beitreten zu wollen.

Jedes Vollmitglied erhält bei der Generalversammlung eine gewisse Anzahl an Stimmen, die aufgrund der zugehörigen Mitglieder und Bienenstöcke berechnet wird, wie aus der nachfolgend aufgeführten Tabelle hervorgeht:

Mitglieder

0-50

5,001-15,000

15,001-30,000

30,001-100,000

mehr als 100,000

Bienenvölker
0 – 100,000

1

2

3

4

5

100,001- 300,000

2

3

4

5

6

300,001-900,000

3

4

5

6

7

900,001 –2,700,000

4

5

6

7

8

mehr als 2.700.000

5

6

7

8

9

Assoziierte Mitglieder – dazu zählen Körper, Institute oder Labors, die wissenschaftliche Studien und Untersuchungen auf dem Gebiet der Imkerei anstellen, und / oder mit der Imkerei zusammenhängende Themen behandeln. Assoziierte Mitglieder erhalten bei der Generalversammlung eine Stimme.
Einzelmitglieder – sind einzelne Leute mit einem aufrichtigen Interesse an der Imkerei und Institutionen mit wirtschaftlichen Zielen auf dem Bereich der Produktion und des Handels mit Imkereiprodukten oder in Verbindung mit der Herstellung und des Verkaufes von technischer Ausrüstung, unter ausdrücklichem Wunsch mit der Apimondia kooperieren zu wollen. Einzelmitglieder haben bei der Generalversammlung kein Wahlrecht.

Der Beitritt zur Apimondia verpflichtet alle Mitglieder zur Einhaltung folgender Regeln:

  1. Einhaltung der Statuten, der Bylaws, der Guidelines and der Beschlüsse, die die Apimondia und ihre Rechtskörper übereinstimmend mit den Artikel der Statuten festgelegt haben.

  2. Vermeidung von jeglicher Initiative, die den Zielen der Apimondia und den Beschlüssen der Apimondia Rechtskörper widerspricht.

Art. 6 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Informationen und Nachrichten über die Apimondia zu bekommen, welche in den Verbandsmitteilungen oder in anderen Publikationen erscheinen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, eigene Leute zur Wahl eines ausgeschriebenen Apimondia-Postens vorzuschlagen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, den entsprechenden wissenschaftlichen Kommissionen, Artikel zur Veröffentlichung anläßlich von Kongressen, Symposien und Publikationen, einzureichen. Die Kommissionen treffen anschließend die Auswahl und die endgültige bindende Entscheidung.

Alle Mitglieder und deren Vertreter haben das Recht, an Kongressen, Symposien und anderen von Apimondia organisierten Veranstaltungen zu einem gemäßigten Preis teilzunehmen.

Art. 7 - Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Jahres zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist den Satzungen (Bylaws) zu entnehmen.

Im Falle einer verspäteten Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, wird der Ausschuß berechtigt, das betreffende Mitglied seiner Rechte zu entheben, solange es seiner Verbindlichkeiten nicht nachkommt.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ideen der Apimondia zu pflegen und zu verbreiten, aktiv deren Verbreitung zu fördern, Informationsmaterial zu verteilen sowie der Apimondia Neuigkeiten, Informationen und Vorschläge, die zur Verbesserung beitragen sollen, mitzuteilen.

Alle Mitglieder sind weiters verpflichtet, dem Generalsekretär unverzüglich eine eventuelle Änderung der ernannten Vertretern des Mitgliedsvereins bekanntzugeben. Sollte der betroffene Mitgliedsverein das unterlassen haben, so betrachtet die Apimondia weiterhin die erstgenannte Person als rechtsgültigen Vertreter des Vereins.

Art. 8 - Auslaufen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedsschaft endet:

  1. Durch Rücktritt: die Rücktrittserklärung muß von dem beauftragten Vertreter des Mitgliedsvereins unterschrieben, an den Apimondia Generalsekretär - per eingeschriebenem Brief - geschickt werden und zwar drei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres.

  2. Durch Nichtbezahlen des jährlichen Mitgliedsbeitrages innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit (Art. 7 Paragraph 1).

  3. Durch Sperren des Mitglieds mittels Beschluß der Generalversammlung, weil das Mitglied gegen die Vereinsstatuten oder gegen die von der Apimondia Körperschaft erlassenen Beschlüsse verstoßen hat.

Art. 9 - Apimondia Körperschaft

Als Apimondia Körperschaft versteht sich:

  1. die Generalversammlung

  2. der Management Ausschuß

  3. der Exekutivrat und

  4. die sieben Ständigen Kommissionen.

Art. 10 - die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der wahlberechtigen Mitgliedsvereinen (Art. 7).

Jeder Mitgliedsverein erhält eine Anzahl an Stimmen aufrgund der Zahl an Mitgliedern, die der Verein vertritt, und aufgrund der Anzahl an Bienenvölkern, die die eigenen Mitglieder besitzen.

Mitglieder ohne Stimmrecht (Art. 5) dürfen an der Generalversammlung und an den Debatten und Diskussionen teilnehmen.

Art. 11 - Einberufung der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung soll zweijährlich während des Internationalen Apimondia Kongresses abgehalten werden.

Eine außergewöhnliche Generalversammlung kann abgehalten werden, sofern diese von der Hälfte der Exekutivrat-Mitglieder oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen wird.

Die Generalversammlung soll vom Generalsekretär mindestens zwei Monate vor dem festgesetzen Datum einberufen werden. Die Einberufung muß die Tagesordnung, den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung angeben. Sollte eine Anfrage um Änderung der Vereinsstatuten vorliegen, so muß die Einberufung Vorschläge zu dem entsprechenden Artikel, der abgeändert werden soll, beinhalten. Sollte die Generalversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden können, da Themen anstehen, die eine rasche Abhandlung verlangen, so kann der Präsident oder der Ausschuß eine Abstimmung per Post abhalten. Die Resolution wird dann angenommen, wenn innerhalb des festgesetzten Zeitraumes, Dreiviertel aller Mitglieder zu Gunsten der Resolution abgestimmt haben.

Art. 12 Quorum (beschlußfähige Mitgliederzahl) und Verfahren für die Generalversammlung

Die Generalversammlung erreicht das Quorum, wenn ihre Mitglieder, die ein Drittel der gesamten Stimmen vertreten, anwesend sind und wenn die Vertreter mit einer Zweidrittel Mehrheit bestätigen, daß die Einberufung zur Generalversammlung gemäß der Vereinsstatuten und rechtzeitig erfolgt ist.

Der Apimondia Präsident, oder in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident, ist Vorsitzender/e der Generalversammlung. Sollten beide abwesend sein, so wählen die Mitglieder aus den Reihen des Exekutivrats den/die Vorsitzenden/e. Die Resolutionen werden von der Generalversammlung mit einer einfachen Mehrheit der vorhandenen Stimmen angenommen.

Jede Änderung der Vereinsstatuten bedarf einer Zweidrittel Mehrheit.

Änderungen der Satzungen (Bylaws) bedürfen einer einfachen Mehrheit.

Die Abwicklung der Apimondia, die Verlegung ihres Vermögens, die Ernennung des Liquidators and die Bestimmung seiner/ihrer Macht erfordern die Dreiviertel Mehrheit.

Das Wahlverfahren wird von der Generalversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt.

Das Versammlungsprotokoll soll den Mitgliedern vom Generalsekretär ausgehändigt werden.

Art. 13 - Macht der Generalversammlung

Die Generalversammlung trägt die Verantwortung für:

  1. Die Bestimmung der Apimondia Aktivitäten besonders unter Berücksichtigung von wichtigen. Merkmalen der Mission und deren Zielen sowie das Durchbringen von Richtlinien und die Annahme der Berichte über die diversen Aktivitäten der Vereinskörperschaften;

  2. Die Wahl des Austragungsortes der zukünftigen Apimondia Kongresse;

  3. Die Wahl des Exekutivrates;

  4. Die Wahl der Präsidenten der Ständigen Kommissionen;

  5. Das Vermerken der Ernennung der Rechnungsprüfer;

  6. Das Vermerken der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder (Art.22);

  7. Die Annahme neuer Mitglieder (Art.5);

  8. Das Widerrufen der Mitgliederschaft (Art.8);

  9. Die Bewilligung des Budgets und des Finanzberichtes;

  10. Die Annahme der Satzungen (Bylaws) inklusive der Mitgliedsbeiträge;

  11. Die Bewilligung von Kooperation mit anderen Organisationen;

  12. Die Bewilligung des Standortes der Apimondia Büros;

  13. Die Bewilligung von Änderungen an der Vereinsstatuten;

  14. Die Abwicklung der Apimondia, die Verwendung ihres Vermögens and die Ernennung des Liquidators sowie;

  15. Die Annahme der Resolutionen, sodaß diese erfüllt werden.

Art. 14 - Der Exekutivrat

Der Exekutivrat besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Management Ausschusses und

  2. den sieben Präsidenten der Ständigen Kommissionen.

Alle Mitglieder des Exekutivrates sollen für vier Jahre ernannt und können wiedergewählt werden. Die Hälfte aller Posten, soll während jeder ordentlichen Generalversammlung zur Wiederbestellung vorgebracht werden.

Die Voraussetzung zur Wahl ist spezifisches Können, sodaß die Pflichten des Amtes erfüllt werden können, sowie eine persönliche Verpflichtung, das tun zu wollen.

Die Mitglieder des Exekutivrates sollen ihre Funktionen ehrenamtlich ausüben. Erstattung und Bezahlung der Reisekosten kann erfolgen, sofern es die Mittel erlauben.

Art. 15 - Einberufung des Exekutivrates

Der Exekutivrat soll jährlich vom Präsidenten oder vom Generalsekretär einberufen werden und soll zumindest vor jeder Generalversammlung zusammentreffen.

Er kann ebenfalls auf schriftliche Anfrage hin, von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder, einberufen werden.

Die Einberufung muß zwei Monate vor dem festgesetzen Zeitpunkt erfolgen und inkludiert das Tagesgeschehen, den Ort, das Datum und den Zeitpunkt des Treffens.

Der Exekutivrat erreicht das Quorum (die beschlußfähige Mitgliederzahl), wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Entscheidungen des Exekutivrates werden durch einfachen Mehrheitsbeschluß getroffen. Im Falle einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Das Sitzungssprotokoll soll prompt veröffentlicht werden.

Art. 16 - Aufgaben des Exekutivrates

Die Aufgaben des Exekutivrates sind folgende:

  1. all jene institutionellen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich anderer Körperschaften fallen;

  2. die Durchführung, sofern möglich, der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse, insofern als diese nicht der Verantwortung des Managment Ausschusses unterliegen;

  3. das Treffen von Entscheidungen bezüglich aller allgemeinen Themen, die für Imker von Interesse sind und auf dem Arbeitsprogramm basieren, das Einreichen seitens der Kommissionen von Vorschlägen sowie die Grundsätze und Richtlinien, die von der Generalversammlung festgelegt wurden;

  4. die Bestimmung der (Voll)Macht des Präsidenten und des Generalsekretärs;

  5. die Festlegung der Hauptthemen der Apimondia Kongresse;

  6. Vorschläge für die Präsidenten der Ständigen Kommissionen und

  7. Entscheidungen über die Richtlinien zu treffen, insofern als das nicht der Verantwortung der Generalversammlung unterliegt.

Art. 17 - Der Management Ausschuß

Der Management Ausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und dem Generalsekretär. Er soll dann zusammentreffen, wenn einer seiner Mitglieder es für nötig hält. Die Einberufung soll das Tagesgeschehen beinhalten und soll mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen.

Art. 18 - Der Präsident

Der Präsident oder - in seiner/ihrer Abwesenheit - der Vize-Präsident oder der Generalsekretär soll die Apimondia mit Respekt den Mitgliedern und Dritten gegenüber vertreten.

Der Präsident soll bei allen Treffen den Vorsitz übernehmen; ist er verhindert, so soll er/sie vom Vize-Präsidenten oder dem Generalsekretär vertreten werden.

Im Falle daß der Generalsekretär oder die anderen Mitglieder des Exekutivrates nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen, so muß der Präsident die Verantwortung übernehmen.

Im Falle daß der Generalsekretär nicht imstande ist, seine Pflichten zu erfüllen, so hat der Präsident das Recht und die Pflicht über die Bankkonten und das Apimondia Vermögen und die Finanzen zu verfügen.

Art. 19 - Der Vizepräsident und der Generalsekretär

Der Vizepräsident vertritt die Apimondia als rechtsmäßiger Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Präsident ihn/sie zu diesem Amt ernennt.

Der Vizepräsident ist dafür verantwortlich und garantiert, daß die Apimondia Aktivitäten innerhalb der Bestimmungen der Statuten ausgeführt werden.
Der Vizepräsident ist für die Überwachung des Finanzmanagements der Apimondia Bankoperationen und des Apimondia Vermögens verantwortlich.

Der Generalsekretär ist für das Sekretariat und andere institutionelle Aktivitäten zuständig.

Er/Sie ist verantwortlich für den Umgang der Apimondia Finanzen; er/sie ist ebenso für das Budget als auch für den Finanzbericht verantwortlich. Er/Sie soll das Inventar des Apimondia Vermögens auf dem aktuellen Stand halten.

Art. 20 - Die ständigen Kommissionen

Zu den ständigen Kommissionen zählen:

  1. die Kommission für Apitherapie;

  2. die Kommission für Bienenbiologie;

  3. die Kommission für Bienenökonomie;

  4. die Kommission für rurale Entwicklung;

  5. die Kommission für Imkertechnik und -ausrüstung;

  6. die Kommission für Bienengesundheit;

  7. die Kommission für Bestäubung und Bienenflora.

Der Zweck der ständigen Kommissionen ist das Studieren aller materiellen Fragen betreffend der relevanten Aufgabengebiete, sodaß die in Art. 3 angeführten Ziele, erreicht werden können. Der Exekutivrat kann Arbeitsgruppen bilden, die den Kommissionen in verschiedenen Bereichen Ratschläge erteilen oder er läßt zwei oder mehr Kommissionen zu einer Arbeitsgruppe zusammenschließen, die dann ein bestimmtes Thema bearbeitet. Die Ständigen Kommissionen sollen die Spezialisten-Tagungen auf den Apimondia Kongressen vorbereiten und außerdem die zu vortragenden Berichte auswählen.
Die ständigen Kommissionen sind verantwortlich für den wissenschaftlichen Inhalt der offiziellen digitalen APIACTA Version.
Die ständigen Kommissionen sollen, - zusätzlich zu den von der Generalversammlung gewählten Präsidenten-, drei oder mehr erfahrene Mitglieder einschließen, die von den jeweiligen Kommissions-Präsidenten ernannt und vom Ausschuß berufen worden sind.

Art. 21 - Rechnungsprüfer

Diese Körperschaft hat die Aufgabe, die ökonomischen und gesetzlichen Aspekte des Managements zu überwachen. Die Berichte sind vom Generalsekretär und dem Vizepräsidenten schriftlich an die Generalversammlung zu richten.

Die Rechnungsprüfer werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Sie können wiederernannt werden.

Art. 22 - Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder

Auf Anfrage des Exekutivrates hin, kann die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen ehemaligen Apimondia-Präsidenten oder ein Mitglied des Exekutivrates zum Ehrenpräsidenten ernennen, sofern dieser der Apimondia Verdienste erwiesen hat.

Die Generalversammlung oder der Exekutivrat kann den Ehrenpräsidenten mit wichtigen repräsentativen oder eigenmächtigen Aufgaben betrauen oder ihn/sie als Berater/in im Falle von auftretenden Problemen innerhalb der Mitgliedsvereine (oder mit den Mitgliedsvereinen) hinzuziehen.

Die Präsidenten der Apimondia Kongresse sind Ehrenmitglieder der Apimondia.

Auf Vorschlag des Exekutivrates hin, kann die Generalversammlung Imker, prominente Wissenschafter oder verdienstvolle Funktionäre der Apimondia Einrichtungen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der Ehrenpräsident ist der Dekan aller Ehrenmitglieder.

Die Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsschaftsgebühren befreit.

Art. 23 - Internationale Kongresse

Die Apimondia Kongresse sollen normalerweise alle zwei Jahre abgehalten werden. Die Verantwortung für die Organisation und Ausführung der Kongresse trägt die Apimondia sowie der entsprechende Mitgliedsverein des Landes, in dem der Kongreß ausgetragen wird, übereinstimmend mit den Entscheidungen der Generalversammlung. Die Apimondia Satzungen beinhalten Richtlinien, wie man um die Austragung eines Apimondia Kongresses ansucht.

Der entsprechende Organisator muß die Anweisungen des Exekutivrates gemäß der Apimondia Satzungen und des unterschriebenen Vertrages befolgen.

Art. 24 - Vermögen

Das Vermögen der Apimondia soll vom Managment Ausschuß gehandhabt werden.

Art. 25 - Budget und Management

Die Nachprüfung der Apimondia soll einmal im Kalenderjahr stattfinden; alle zwei Jahre muß der Generalversammlung davon Bericht erstattet werden.

Art. 26 - Änderungen an den Apimondia Statuten

Bitten um Änderung an den Statuten können vom Management Ausschuß, vom Exekutivrat sowie von den Mitgliedern mit einem gültigen Stimmrecht vorgebracht werden. Und zwar sechs Monate vor der Generalversammlung, entweder an den Präsidenten oder an den Generalsekretär. Der Generalsekretär ist verpflichtet, den Mitgliedern mit einem gültigen Stimmrecht, das Ansuchen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung vorzulegen.

Die Änderung an den Vereinsstatuten benötigt eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Art. 27 - Satzungen

Die Satzungen regeln die internen Aufgaben der Apimondia und ihrer Körperschaften, die rechtsgültige Beziehung zu ihren Mitgliedern, die Mitgliedsbeiträge, die Ausführung der Angelegenheiten, die Austragung der Kongresse und Symposien, die Bezahlung und die Preislisten, die Beziehung der Apimondia zu den Tochter-Institutionen und die Geschäftsordnung.

Art. 28 - Liquidierung

Im Falle daß der Verband liquidiert wird, muß die Generalversammlung über die Vermögensverlegung zugunsten einer oder mehrerer internationalen Organisationen entscheiden, mit denen die Apimondia in Verbindung steht und die somit die Aktivitäten im Interesse der globalen Imkerei weiterführen kann / können.

Sollte die Generalversammlung - egal aus welchen Gründen - nicht in der geplanten Abfolge abgehalten werden, so kann der Management Ausschuß, die Änderungen an den Vereinsstatuten durch eine geschriebene Abstimmung vornehmen lassen. Die Änderungen an den Vereinsstatuten müssen von Zweidrittel der wählenden Mitgliedern beschlossen werden.

Art. 29 - Originaltext

Der verbindliche Text dieser Vereinsartikel soll in englischer Sprache verfasst sein.

Er stellt die Ausgangsbasis für alle Bestimmungen, Diskussionen und Interpretationen dar.

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Statut 1. Mitgliedsschaft und Mitgliedsbeiträge

Vollmitglieder - sind Verbände und Organisationen aus allen Ländern, die im Interesse der Imker und der Imkerei tätig sind und deren Tätigkeiten, mit den Zielen der Apimondia übereinstimmen. Sie drücken schriftlich den Wunsch aus, der Apimondia beitreten zu wollen.
Jedes Ansuchen um Mitgliedsschaft (mit einer Kopie der Statuten des ansuchenden Vereins; einem Verzeichnis der vom Verein bevollmächtigten Personen, den Verein zu vertreten; Information über die Zahl der Mitglieder und deren Bienenvölkern; Anerkennungsattest oder Eintragung in ein öffentliches Register) muß dem Generalsekretär zur Einsicht vorgelegt werden, der folglich, und ohne Verzögerung, das Ansuchen wiederum dem Management Ausschuß vorzulegen hat. Letzterer soll das Ansuchen gutachten und an die Generalversammlung weiterleiten.

Vollmitglieder sind berechtigt, an der Generalversamlung der Apimondia teilzunehmen, sie haben ein gültiges Stimmrecht, das von ihren offiziellen Delegierten ausgeübt wird.

Assoziierte Mitglieder - werden von Körperschaften, Instituten und Labors vertreten, die sich mit wissenschaftlichen Studien auf dem Gebiet der Imkerei und damit in Zusammenhang stehenden Themen auseinandersetzen.
Das Ansuchen muß vom offiziellen Vertreter an den Exekutivrat gerichtet werden. Die Bezeichnung, der Sitz, die Ziele, das Management und jede sachdienliche Zusatzinformation muß dem Anliegen beigelegt werden.

Assoziierte Mitglieder sind berechtigt, von der Apimondia und deren Sonderkörperschaften, jegliche Art von Unterstützung und Hilfe zu bekommen, gemäß der Apimondia Statuten und der relevanten internen Regelungen.

Assoziierte Mitglieder werden bei der Apimondia Generalversammlung von einem Einzelnen, mit einem gültigen Stimmrecht, vertreten.

Einzelmitglieder - sind Personen, die ein aufrichtiges Interesse an der Bienenzucht haben oder Institutionen, die wirtschaftliche Ziele auf dem Gebiet der Produktion und des Handels von Imkereiprodukten verfolgen sowie in Zusammenhang mit der Erzeugung oder mit dem Einzelhandel von technischer Ausrüstung stehen. Sofern diese Personen/Institutionen schriftlich den Wunsch ausdrücken, der Apimondia beitreten zu wollen, können sie als Einzelmitglieder, Teil der Apimondia werden.
Einzelmitglieder sind berechtigt, von der Apimondia und deren Sonderkörperschaften, jegliche Art von Unterstützung und Hilfe zu bekommen. Sie können dazu erwählt werden, innerhalb der Apimondia-Körperschaften Pflichten zu erledigen, haben bei der Generalversammlung allerdings kein Stimmrecht.
Alle Teilnehmer an einem Apimondia Kongress erhalten für das Jahr danach die Einzelmitgliedsschaft bei der Apimondia.

Mitgliedsbeiträge
a) Vollmitglieder
Jedes Vollmitglied muß bei der Aufnahme in die Apimondia eine Eintrittsgebühr von €200 entrichten. Jedes Vollmitglied hat außerdem einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von € wie folgt zu bezahlen:

Mitglieder

0-5,000

5,001-15,000

15,001-30,000

30,001-100,000

Mehr als 100,000

Bienenvölker 0 – 100,000

150

300

450

600

750

100,001- 300,000

300

450

600

750

1000

300,001- 900,000

450

600

750

1,000

1,250

900,001 – 2,700,000

600

750

1,000

1,250

1,500

Mehr als 2,700,000

750

1,000

1,250

1,500

1,750

Zur Berechnung des jährlichen Mitgliedsbeitrages muß der ansuchende Verband/die ansuchende Organisation auf Anfrage hin, der Apimondia die Anzahl der von ihm/ihr vertretenden Mitglieder und deren Bienenvölkern angeben.

Vereinigungen und Organisationen aus einem Entwicklungsland erhalten auf Anfrage an den Exekutivrat, eine reduzierte Beitritts- und Mitgliedsgebühr.

b) Assoziierte Mitglieder
Jedes assoziierte Mitglied muß jährlich eine Mitgliedsgebühr entrichten, die vom Exekutivrat festgesetzt wird, gemäß der Bedeutung des Institutes zum Zeitpunkt des Ansuchens. Das Minimum des Beitrages entspricht der niedrigsten Mitgliedsgebühr für Vollmitglieder und kann, wenn nötig, eventuell erhöht werden.

c) Einzelmitglieder
Alle vollzahlenden Teilnehmer an einem Apimondia Kongress erhalten für das Jahr danach die Einzelmitgliedsschaft bei der Apimondia. Alle anderen Einzelmitglieder haben einen Jahresbeitrag von ¤50 zu entrichten.

Statut 2. Der Exekutivrat

Der Management Ausschuß
Der Präsident
Der Präsident oder in seiner/ihrer Abwesenheit, der Generalsekretär, ist vor den Mitgliedern und Dritten, der gesetzliche Vertreter der Apimondia. Der Präsident oder der Vizepräsident nehmen an allen Treffen teil.
Der Präsident muß gewisse Sonderpflichten zur Erfüllung der von der Apimondia gesteckten Ziele übernehmen, sowie den von der Generalversammlung und vom Exekutivrat gegebenen Anordnungen, folgen. Er/Sie ist der Koordinator der Pflichten aller Mitglieder des Exekutivrates.
Der Präsident ist der Vorsitzende des Direktoren-Ausschusses in den zugehörigen Institutionen. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär sein Rücktrittsschreiben aushändigen.
Der Präsident muß den anderen Mitgliedern des Exekutivrates regelmäßig Informationen zukommen lassen.
Im Falle daß, die anderen Mitglieder des Exekutivrates ihre Pflichten nicht erfüllen können, so übernimmt diese der Präsident oder er überträgt diese auf die anderen Mitglieder des Exekutivrates. Im Falle daß, der Generalsekretär seine Pflichten nicht erfüllen kann, trägt der Präsident die Verantwortung für deren Verwaltung. Er/Sie muß das Recht übernehmen, über die Apimondia Bankkonten und das Apimondia Vermögen zuverfügen.

Der Vizepräsident
Statuten, Budget und Finanzen
Der Vizepräsident vertritt die Apimondia als ihr gesetzlicher Repräsentant von dem Moment an, in dem der Präsident ihm/ihr dieses Amt überträgt.
Der Vizepräsident hat die Aufgabe zu überwachen, daß die Aktivitäten der Apimondia gemäß der Statuten ausgeführt werden.
Der Vizepräsident ist verantwortlich für die Überwachung des Finanzmanagements der Apimondia Bankoperationen und des Apimondia Vermögens.
Sollte der Präsident verhindert sein, seine Pflichten auszuüben, so muß der Vizepräsident die Pflichten des Präsidenten übernehmen.

Der Generalsekretär
Management, Verwaltung, Kongresse, Symposien
Der Generalsekretär achtet auf die gute Organisation und das gute Management des Büros und der ihm unterliegenden Bürostellen: er/sie zeichnet sich verantwortlich für deren effizienten Ablauf.
Er/Sie unterbreitet dem Apimondia Präsident Vorschläge zu den Entscheidungen und Maßregeln, die er/sie zum Erreichen der von den Statuten beschlossenen Zielen und zum Durchführen der Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivrates nützlich findet.
Das Management der Apimondia Finanzen fällt unter die Kompetenzen des Generalsekretärs; er/sie ist ebenfalls für das Budget und den Finanzreport verantwortlich. Er/Sie hält das Inventarregister des Apimondia Vermögens auf dem aktuellen Stand.
Er/Sie garantiert, daß alle Apimondia Körperschaften zu den Meetings eingeladen werden.
Der Generalsekretär entscheidet über die Aufnahme von neuen Einzelmitgliedern, sofern diese darum angesucht haben.

Die Präsidenten der ständigen Kommissionen
Jeder Präsident einer ständigen Kommission ist für die Aktivitäten, die innerhalb seines speziellen Aufgabengebietes ausgeübt werden, verantwortlich.
Der Präsident einer ständigen Kommission schlägt dem Exekutivrat gegebenenfalls die Mitglieder seiner entsprechenden Kommission zur Wahl vor.
Jeder Präsidenten macht eine Aufstellung von der Mission, den Zielen und den Aktivitäten, die sich seine Kommission gesetzt hat.
Jeder Präsident ist für die Planung seiner spezifischen Sitzungen bei den Apimondia Kongressen verantwortlich.
Der Präsident einer Kommission schlägt Symposien, fachbezogene Konferenzen und Publikationen vor und organisiert diese auch.
Die ständigen Kommissionen zeichnen sich für den wissenschaftlichen Inhalt der offiziellen digitalen Apiacta Version verantwortlich.
Der Exekutivrat wählt unter den Präsidenten der ständigen Kommissionen den wissenschaftlichen Redakteur der Apiacta aus.

Es gibt sieben ständige Kommissionen:

  1. die Kommission für Apitherapie;

  2. die Kommission für Bienenbiologie;

  3. die Kommission für Bienenökonomie;

  4. die Kommission für rurale Entwicklung;

  5. die Kommission für Imkertechnik und -ausrüstung;

  6. die Kommission für Bienengesundheit;

  7. die Kommission für Bestäubung und Bienenflora.

Der Redakteur

Der Exekutivrat bestellt einen Redakteur der offiziellen digitalen APIACTA Ausgabe.
Der Redakteur muß fließend Englisch sprechen und schreiben.
Der Redakteur ist der verwaltende Herausgeber der offiziellen englischen APIACTA Ausgabe.


Realisierung: Gilles RATIA
Letzte Bearbeitung: 17/03/01
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